1982
Ein Berliner Privatmann hatte einen elektronischen Fahrtenschreiber erfunden und beim Deutschen Patentamt zum Patent angemeldet.

Der Titel der Erfindung:

".......Elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges, insbesondere Lastkraftwagen oder Bus, abgeleistete Fahrzeit......"

1983
Die Gewerkschaft ÖTV wurde von der neuen Erfindung in Kenntnis gesetzt; das Interesse an dieser technische Neuerung war fortan riesengroß.

1983
Die Idee des revolutionären Fahrtenschreibers wurde auch dem Institut für Fahrzeugtechnik an der technischen Universität Berlin vorgestellt. Auch dort wurde die Erfindung ebenfalls durchweg positiv aufgenommen. Der renommierte Wissenschaftler - und damalige Direktor am Institut für Fahrzeugtechnik, Herr Professor Dr. Ing. Willumeit war seit längerer Zeit mit der Problematik der Lenkzeitüberschreitungen und den oftmals daraus resultierenden schweren Unfallfolgen befasst.
Im Rahmen seiner Forschungsarbeiten ermöglichte Herr Professor Dr. Ing. Willumeit die Entwicklung - und den Bau eines Prototypen der erfindungsgemäßen elektronischen Überwachungsvorrichtung des privaten Erfinders.

1984
Zu diesem Zeitpunkt hatte auch schon das Bundesverkehrsministerium von diesem neuen, richtungsweisenden Fahrtenschreiber Kenntnis; ebenso die EG Kommission in Brüssel.

1985
Die Erfindung wurde der Fraunhofer-Gesellschaft vorgestellt-, mit der Bitte um Förderung und weitere Unterstützung bei der wirtschaftlichen Verwertung.
Die Fraunhofer-Gesellschaft ist die Patentstelle für die deutsche Forschung; sie fördert auch private Erfinder u.a. bei der Ausweitung der Schutzrechte einer aussichtsreichen Patentanmeldung. Dafür wird sie prozentual an der wirtschaftlichen Verwertung beteiligt. Zuvor werden jedoch erst die Erfolgsaussichten einer Erfindung überprüft und analysiert; davon ist dann letztendlich die Entscheidung abhängig, ob sich die Fraunhofer-Gesellschaft dieser Patentanmeldung annimmt, oder nicht.

Hier fiel die Entscheidung jedoch negativ aus. Als Begründung wurde angegeben, dass diese Erfindung reine Utopie - und die Herstellung sowieso viel zu teuer wäre. Deswegen käme eine Förderung grundsätzlich nicht in Betracht.
Eine fatale Fehleinschätzung!

Etwa drei Jahre später (1988) waren die ersten Geräte (allerdings noch als unvollständige Taxameter -Systeme) bereits auf dem Markt.

1986
Nach einem 3 ½ jährigen Prüfungsverfahren wurde das Patent DE 32 40 773 endlich erteilt. Gegen die Patenterteilung hatte der damalige Weltkonzern und Marktführer - die Mannesmann Kienzle AG - Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde mit mangelnder Erfindungshöhe begründet. Tatsächlich jedoch hatte der Mannesmann Konzern selbst 14 Tage später ein nahezu identischen Patent (DE 35 05 068) erteilt bekommen, welches allerdings erst am 14.02.1985 (mehr als 2 Jahre später) angemeldet worden war . Der private Erfinder hatte zu diesem Zeitpunkt von der Existenz des Mannesmann-Patents noch keine Kenntnis.

1987
Der von der TU Berlin entwickelte Prototyp wurde fertiggestellt; es folgte eine längere Probe - und Versuchsphase. Diese verlief erfolgreich.

1988
Das Versuchsmuster wurde als komplexes System auf der Internationalen Berliner Automobilausstellung "AAA" in der Halle "Sonderschau" einer breiten Öffentlichkeit präsentiert.
Unter dem Namen "RFA" - Rechnergesteuertes Fahrtenkontroll- und Auswertungssystem wurde auch die Vielfalt der weiteren Anwendungsmöglichkeiten eindrucksvoll verdeutlicht.
Neben der effektiven Lenkzeitüberwachung wurde u.a. auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erfassung künftiger Straßennutzungsgebühren hingewiesen.

Schon zuvor - am 22. Januar 1988 - hatte die 53. Patentabteilung des Deutschen Patentamts beschlossen, dass das Patent des privaten Erfinders in vollem Umfang aufrechterhalten bleibt.
Deutsches Patentamt; Az. P 32 40 773.4-53
Der Einspruch des Weltkonzerns Mannesmann Kienzle wurde somit vollständig abgewiesen.

1992

Das Bundesforschungsministerium föderte mit Steuergeldern in beträchtlicher Höhe das Forschungsprojekt "EFS 2000" (Eurofahrtschreiber 2000). Das Projekt war am 31.10.1997 beendet.

1993
Im November1993 wurden in der Vertretung des Landes Berlin in Bonn die Ziele des Vorhabens vorgestellt.
Bei genauerer Betrachtung drängt sich hier schon die Erkenntnis auf, dass man viele Millionen DM an Steuergeldern hätte einsparen können, wenn man von Beginn an die Offenbarungen aus der Patentschrift des privaten Erfinders - und die daraus gewonnenen Erkenntnisse direkt in das Forschungsprojekt "EFS 2000" (Eurofahrtschreiber 2000) eingebracht- und umgesetzt hätte.

1994
Der private Patentinhaber hatte endlich durch Zufall bei Recherchen beim Deutschen Patentamt festgestellt, dass der Weltkonzern und Marktführer Mannesmann Kienzle - wie schon zuvor erwähnt - ein nahezu identisches Patent hatte. Inzwischen wurde dieses Mannesmann-Patent nahezu weltweit ausgedehnt.
Spätestens jetzt wurde dem privaten Erfinder deutlich, warum er sein Patent bislang wirtschaftlich nicht verwerten konnte (in den Medien wurde ausführlich darüber berichtet).
Eine einvernehmliche Regelung konnte mit dem Mannesmann-Konzern jahrelang nicht herbeigeführt werden. Deshalb verblieb dem privaten Erfinder nur noch der Rechtsweg, nämlich mit einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht das Mannesmann-Patent nichtig zu klagen.

 

1998
Am 24. September 1998 wurden die bisherigen Verordnungen EWG 3820 / 85 sowie EWG 2821 / 85 durch die neue Verordnung EG 2135 / 98 geändert.

· Die Änderungen beinhalten die Einführung eines elektronischen Fahrtenschreibers mit einer fahrerbezogenen Chipkarte anstelle des bisherigen EG - Fahrtenschreibers mit Papier- Schaublättern für den gewerblichen Güterverkehr (Busse u. Lkw.).
Eine Manipulation der Lenk- und Ruhezeiten ist dadurch faktisch nicht mehr möglich.

Die neue Verordnung trat ab dem 24. September 2000 in Deutschland in Kraft, ab Januar 2001 sogar europaweit.

 

1999
Am 13. Juli 1999 wurde vom 2. Senat des Bundespatentgerichts das europäische Patent 0 191 413 der Mannesmann VDO AG mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

BpatG., Urteil vom 13. Juli 1999; Az. 2 Ni 44/96 (EU)

Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt.

2002
der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 beschlossen:

die Beklagte wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 13. Juli 1999 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

BGH; Az. X ZR 177/99

Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Alle angeführten Urteile, Patentschriften und Veröffentlichungen können auf Wunsch zugesandt werden.

 

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