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1982
Ein Berliner Privatmann hatte einen elektronischen Fahrtenschreiber
erfunden und beim Deutschen Patentamt zum Patent angemeldet.
Der Titel der Erfindung:
".......Elektronische Überwachungsvorrichtung für
die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges, insbesondere Lastkraftwagen
oder Bus, abgeleistete Fahrzeit......"
1983
Die Gewerkschaft ÖTV wurde von der neuen Erfindung in
Kenntnis gesetzt; das Interesse an dieser technische Neuerung
war fortan riesengroß.
1983
Die Idee des revolutionären Fahrtenschreibers wurde
auch dem Institut für Fahrzeugtechnik an der technischen
Universität Berlin vorgestellt. Auch dort wurde die Erfindung
ebenfalls durchweg positiv aufgenommen. Der renommierte Wissenschaftler
- und damalige Direktor am Institut für Fahrzeugtechnik,
Herr Professor Dr. Ing. Willumeit war seit längerer Zeit
mit der Problematik der Lenkzeitüberschreitungen und den
oftmals daraus resultierenden schweren Unfallfolgen befasst.
Im Rahmen seiner Forschungsarbeiten ermöglichte Herr Professor
Dr. Ing. Willumeit die Entwicklung - und den Bau eines Prototypen
der erfindungsgemäßen elektronischen Überwachungsvorrichtung
des privaten Erfinders.
1984
Zu diesem Zeitpunkt hatte auch schon das Bundesverkehrsministerium
von diesem neuen, richtungsweisenden Fahrtenschreiber Kenntnis;
ebenso die EG Kommission in Brüssel.
1985
Die Erfindung wurde der Fraunhofer-Gesellschaft vorgestellt-,
mit der Bitte um Förderung und weitere Unterstützung
bei der wirtschaftlichen Verwertung.
Die Fraunhofer-Gesellschaft ist die Patentstelle für die
deutsche Forschung; sie fördert auch private Erfinder u.a.
bei der Ausweitung der Schutzrechte einer aussichtsreichen Patentanmeldung.
Dafür wird sie prozentual an der wirtschaftlichen Verwertung
beteiligt. Zuvor werden jedoch erst die Erfolgsaussichten einer
Erfindung überprüft und analysiert; davon ist dann
letztendlich die Entscheidung abhängig, ob sich die Fraunhofer-Gesellschaft
dieser Patentanmeldung annimmt, oder nicht.
Hier fiel die Entscheidung jedoch negativ aus. Als Begründung
wurde angegeben, dass diese Erfindung reine Utopie - und die
Herstellung sowieso viel zu teuer wäre. Deswegen käme
eine Förderung grundsätzlich nicht in Betracht.
Eine fatale Fehleinschätzung!
Etwa drei Jahre später (1988) waren die ersten Geräte
(allerdings noch als unvollständige Taxameter -Systeme)
bereits auf dem Markt.
1986
Nach einem 3 ½ jährigen Prüfungsverfahren
wurde das Patent DE 32 40 773 endlich erteilt. Gegen die Patenterteilung
hatte der damalige Weltkonzern und Marktführer - die Mannesmann
Kienzle AG - Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde mit mangelnder
Erfindungshöhe begründet. Tatsächlich jedoch hatte
der Mannesmann Konzern selbst 14 Tage später ein nahezu
identischen Patent (DE 35 05 068) erteilt bekommen, welches allerdings
erst am 14.02.1985 (mehr als 2 Jahre später) angemeldet
worden war . Der private Erfinder hatte zu diesem Zeitpunkt von
der Existenz des Mannesmann-Patents noch keine Kenntnis.
1987
Der von der TU Berlin entwickelte Prototyp wurde fertiggestellt;
es folgte eine längere Probe - und Versuchsphase. Diese
verlief erfolgreich.
1988
Das Versuchsmuster wurde als komplexes System auf der Internationalen
Berliner Automobilausstellung "AAA" in der Halle "Sonderschau"
einer breiten Öffentlichkeit präsentiert.
Unter dem Namen "RFA" - Rechnergesteuertes Fahrtenkontroll-
und Auswertungssystem wurde auch die Vielfalt der weiteren Anwendungsmöglichkeiten
eindrucksvoll verdeutlicht.
Neben der effektiven Lenkzeitüberwachung wurde u.a. auch
ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erfassung künftiger
Straßennutzungsgebühren hingewiesen.
Schon zuvor - am 22. Januar 1988 - hatte die 53. Patentabteilung
des Deutschen Patentamts beschlossen, dass das Patent des privaten
Erfinders in vollem Umfang aufrechterhalten bleibt.
Deutsches Patentamt; Az. P 32 40 773.4-53
Der Einspruch des Weltkonzerns Mannesmann Kienzle wurde somit
vollständig abgewiesen.
1992
Das Bundesforschungsministerium
föderte mit Steuergeldern in beträchtlicher Höhe das Forschungsprojekt
"EFS 2000" (Eurofahrtschreiber 2000). Das Projekt war am 31.10.1997 beendet.
1993
Im November1993 wurden in der Vertretung des Landes Berlin
in Bonn die Ziele des Vorhabens vorgestellt.
Bei genauerer Betrachtung drängt sich hier schon die Erkenntnis
auf, dass man viele Millionen DM an Steuergeldern hätte
einsparen können, wenn man von Beginn an die Offenbarungen
aus der Patentschrift des privaten Erfinders - und die daraus
gewonnenen Erkenntnisse direkt in das Forschungsprojekt "EFS
2000" (Eurofahrtschreiber 2000) eingebracht- und umgesetzt
hätte.
1994
Der private Patentinhaber hatte endlich durch Zufall bei
Recherchen beim Deutschen Patentamt festgestellt, dass der Weltkonzern
und Marktführer Mannesmann Kienzle - wie schon zuvor erwähnt
- ein nahezu identisches Patent hatte. Inzwischen wurde dieses
Mannesmann-Patent nahezu weltweit ausgedehnt.
Spätestens jetzt wurde dem privaten Erfinder deutlich, warum
er sein Patent bislang wirtschaftlich nicht verwerten konnte
(in den Medien wurde ausführlich darüber berichtet).
Eine einvernehmliche Regelung konnte mit dem Mannesmann-Konzern
jahrelang nicht herbeigeführt werden. Deshalb verblieb dem
privaten Erfinder nur noch der Rechtsweg, nämlich mit einer
Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht das Mannesmann-Patent
nichtig zu klagen.
1998
Am 24. September 1998 wurden die bisherigen Verordnungen
EWG 3820 / 85 sowie EWG 2821 / 85 durch die neue Verordnung
EG 2135 / 98 geändert.
· Die Änderungen beinhalten die Einführung
eines elektronischen Fahrtenschreibers mit einer fahrerbezogenen
Chipkarte anstelle des bisherigen EG - Fahrtenschreibers mit
Papier- Schaublättern für den gewerblichen Güterverkehr
(Busse u. Lkw.).
Eine Manipulation der Lenk- und Ruhezeiten ist dadurch faktisch
nicht mehr möglich.
Die neue Verordnung trat ab dem 24. September 2000 in Deutschland
in Kraft, ab Januar 2001 sogar europaweit.
1999
Am 13. Juli 1999 wurde vom 2. Senat des Bundespatentgerichts
das europäische Patent 0 191 413 der Mannesmann VDO AG
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
für nichtig erklärt.
BpatG., Urteil vom 13. Juli 1999; Az. 2 Ni 44/96 (EU)
Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesgerichtshof Berufung
eingelegt.
2002
der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September
2002 beschlossen:
die Beklagte wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 13.
Juli 1999 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels
für verlustig erklärt.
BGH; Az. X ZR 177/99
Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Alle angeführten Urteile, Patentschriften und Veröffentlichungen
können auf Wunsch zugesandt werden.
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