Unfallgutachten

Wer reguliert den Schaden nach einem unverschuldeten KFZ-Unfall?

§249 BGB: „Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Die Höhe des eingetretenen Schadens können Sie durch einen Sachverständigen Ihres Vertrauens feststellen lassen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens muß der Schädiger, bzw. seine Versicherung in dem prozentualen Umfang tragen, in dem der Unfallgegner den Unfall verursacht hat, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden (Schadenshöhe geringer als 750,- €) handelt. Der Schädiger, bzw. seine Versicherung hat kein Recht Ihnen die Wahl des Sachverständigen vorzuschreiben.

Die für die Schadenregulierung zuständige Versicherung lässt sich über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Das Sachverständigenbüro Teubert erledigt dies für Sie.

Der Sachverständige wird in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten, zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, zu einem evt. eingetretenen merkantilen Minderwert, zur voraussichtlichen Reparaturdauer, zur voraussichtlichen Wiederbeschaffungsdauer und zu dem für das beschädigte Fahrzeug zu erzielenden Restwert Stellung nehmen.

Wir erstellen Gutachten für Motorräder, Pkw, Transporter auch bei absoluten Totalschäden.

Kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß eine Instandsetzung des Schadens wirtschaftlich vertretbar und technisch möglich ist, handelt es sich um einen Reparaturschaden. Der Schädiger, bzw. seine Haftpflichtversicherung hat dann die voraussichtlichen Reparaturkosten oder die tatsächlichen Reparaturkosten – falls diese höher als die voraussichtlichen sind – zu erstatten. Unabhängig davon ob Sie das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt, in einer freien Werkstatt, in Eigenleistung oder gar nicht reparieren lassen.

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, handelt es sich um einen Totalschaden. Der Schädiger, bzw. seine Versicherung erstattet in diesem Fall den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des, für das beschädigte Fahrzeug zu erzielenden, Restwertes.

Um einen unechten Totalschaden handelt es sich, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, jedoch den Fahrzeugwiederbeschaffungswert nicht erreichen. Im Falle der Nichtreparatur wird die Versicherung auf Totalschadenbasis abrechnen.

Bei Schäden, deren Reparaturkosten den Nettoetrag von 750,- € nicht übersteigen und der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges deutlich über diesem Betrag liegt, handelt es sich um Bagatellschäden. In diesem Fall erstattet die Versicherung nicht die Gutachterkosten, da diese in diesem Fall im Verhältnis zum Schaden unverhältnismäßig hoch sind.

Der Geschädigte kann dann:

das Fahrzeug reparieren lassen und die Reparaturrechnung der Versicherung einreichen, die diese dann erstattet,
sich von einer Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und diesen dann der Versicherung einreichen,
den Schadenschnelldienst der Versicherung aufsuchen. Der dortige Sachverständige wird dann die Schadenshöhe feststellen.

Der Geschädigte kann dann:

das Fahrzeug reparieren lassen und die Reparaturrechnung der Versicherung einreichen, die diese dann erstattet,
sich von einer Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und diesen dann der Versicherung einreichen,
den Schadenschnelldienst der Versicherung aufsuchen. Der dortige Sachverständige wird dann die Schadenshöhe feststellen.

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